§ 54 SBKG
Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport erlässt durch Rechtsverordnung Vorschriften über: Vor dem Erlass von Rechtsverordnungen ist der Landesbeirat für Brandschutz, Technische Hilfe und Katastrophenschutz zu hören.
die Organisation des Brandschutzes und der Technischen Hilfe im Saarland,
die Organisation des Katastrophenschutzes im Saarland,
die Aus- und Fortbildung der Feuerwehrangehörigen,
die Organisation und den Lehrbetrieb der Feuerwehrschule des Saarlandes,
die Gefahrenverhütungsschau (§ 35),
die Entschädigungen für ehrenamtliche feuerwehrtechnische Beauftragte und Berater oder Beraterinnen der Aufsichtsbehörden und ehrenamtliche Feuerwehrangehörige, die ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden,
die Höchstsätze für den Verdienstausfall (§ 25 Abs. 5),
die Verwendung und Signalgebung der Sirenen und entsprechender Alarmgeräte zum Zwecke des Brandschutzes und der Technischen Hilfe sowie des Katastrophenschutzes und für sonstige Zwecke,
die Aufstellung, Organisation und Ausstattung einer Werkfeuerwehr sowie die Aus- und Fortbildung der Angehörigen einer Werkfeuerwehr.
Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport erlässt allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes nach Anhörung des Landesbeirates für Brandschutz, Technische Hilfe und Katastrophenschutz.