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Die Schiedspersonen erteilen auf Verlangen Abschriften und Ausfertigungen der von ihnen aufbewahrten Protokolle an die Parteien oder deren Rechtsnachfolger/Rechtsnachfolgerinnen. Die Ausfertigungen sind zu unterschreiben und zu siegeln. Die Erteilung ist im Protokollbuch zu vermerken.
Wird das Protokollbuch von dem Amtsgericht verwahrt, ist der Urkundsbeamte/die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle zuständig, Abschriften und Ausfertigungen zu erteilen.