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Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden und von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben. Ist der Inhalt des Protokolls ganz oder teilweise in Ton oder in Bild und Ton vorläufig aufgezeichnet worden, so hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Richtigkeit der Übertragung zu prüfen und durch seine Unterschrift zu bestätigen; dies gilt auch dann, wenn der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle zur Sitzung nicht zugezogen war.
Ist der Vorsitzende verhindert, so unterschreibt für ihn der älteste beisitzende Richter; war nur ein Richter tätig und ist dieser verhindert, so genügt die Unterschrift des zur Protokollführung zugezogenen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. Ist dieser verhindert, so genügt die Unterschrift des Richters. Der Grund der Verhinderung soll im Protokoll vermerkt werden.
Ist der Vorsitzende verhindert, so unterschreibt für ihn der älteste beisitzende Richter. Ist der Vorsitzende das einzige richterliche Mitglied des Gerichts, so…
Der Leiter der Geschäftsstelle ist dafür verantwortlich, dass über jede mündliche Verhandlung Protokoll geführt wird. Das Protokoll wird vom Vorsitzenden und…
Die Sitzungsprotokolle sind von dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und dem Protokollführer oder der Protokollführerin zu…
Die Sitzungsprotokolle sind von dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und dem Protokollführer oder der Protokollführerin zu unterzeichnen. Die…
Die Sitzungsprotokolle sind von dem Protokollführer oder der Protokollführerin und vom vorsitzenden Mitglied schriftlich oder elektronisch zu unterzeichnen. §…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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