Saarländische Schiedsordnung (SSchO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2001
Wird die antragsgegnerische Partei gesetzlich vertreten, so ist die Terminsnachricht auch der Vertretungsperson zuzustellen. Diese ist als Beistand zur Schlichtungsverhandlung zuzulassen.
§ 34 SSchOKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen