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Der Sühneversuch darf nicht aus den in § 17 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und § 18 Abs. 1 angegebenen Gründen abgelehnt werden.
Wenn bei einer Partei einer der in § 17 Abs. 1 Nr. 2 und 3 angegebenen Gründe vorliegt, ist das in dem Protokoll zu vermerken. Gegen eine solche Partei findet die Zwangsvollstreckung aus einem aufgenommenen Vergleich nicht statt.