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Die Ordnungsgelder, die auf Grund dieses Gesetzes erhoben werden, fließen der die sächlichen Kosten tragenden Gemeinde zu.
Die gemäß § 41 erhobenen Gebühren fließen zu 60 Prozent dem Schiedsmann oder der Schiedsfrau und zu 40 Prozent der Gemeinde zu; kommt ein Vergleich der Parteien zustande, so fließen die Gebühren allein dem Schiedsmann oder der Schiedsfrau zu.
Die nach § 42 Abs. 1 erhobenen Auslagen erhält der Schiedsmann oder die Schiedsfrau in voller Höhe.
Absätze 2 und 3 gelten für stellvertretende Schiedspersonen entsprechend.