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Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Die Vorstandsmitglieder vertreten die Stiftung gemeinsam. Das Kuratorium kann für festgelegte Aufgabenbereiche oder im Einzelfall Einzelvertretungsbefugnis erteilen. In Fällen des § 181 Bürgerliches Gesetzbuch wird die Stiftung durch die Kuratorin oder den Kurator und das nicht betroffene Vorstandsmitglied vertreten.
Beschränkungen der Befugnisse des Vorstandes im Innenverhältnis sind vom Kuratorium in der Satzung zu regeln.
Die interne Geschäftsverteilung sowie den Geschäftsgang regelt der Vorstand in einer Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Kuratoriums bedarf.
Ein Vorstandsmitglied kann auf Beschluss des Kuratoriums im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben zugleich eine Einrichtung der Stiftung leiten.
Der Vorstand nimmt in der Regel an den Sitzungen des Kuratoriums beratend teil. Er ist verpflichtet, das Kuratorium über alle wesentlichen Angelegenheiten zu unterrichten.