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Das Kuratorium beschließt über alle grundsätzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich der Stiftung gehören. Es überwacht die Tätigkeit des Vorstandes, kann ihm Weisungen erteilen und jederzeit Auskunft und Bericht sowie Vorlage der Geschäftsunterlagen verlangen.
Das Kuratorium beschließt insbesondere über
die Errichtung von Gesellschaften (§ 2 Absatz 7),
den Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken sowie den Neu- und Umbau von stiftungseigenen Gebäuden (§ 4),
die Zustimmung zu Vermögensumschichtungen betreffend Kunst- und Kulturgüter (§ 4 Absatz 3),
die Annahme von Zuwendungen mit Auflagen (§ 5 Absatz 3),
die Reisekosten- und Spesenordnung (§ 6 Absatz 6),
die Bestellung und Abberufung sowie die Einstellung und Entlassung des Vorstandes (§ 9),
die Einräumung einer Einzelvertretungsbefugnis der Vorstandsmitglieder (§ 10 Absatz 1),
die Zustimmung zur Geschäftsordnung des Vorstandes (§ 10 Absatz 3),
die Ernennung, Einstellung und Entlassung der Leiterinnen und Leiter der Stiftungseinrichtungen (§§ 10 Absatz 4, 12 Absatz 1),
die Satzung zum Wirtschaftsplan, den Wirtschaftsplan und den Finanzplan (§ 13 Absatz 2),
die Bestellung der Wirtschaftsprüferin oder des Wirtschaftsprüfers bzw. der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zur Prüfung des Jahresabschlusses (§ 13 Absatz 4),
die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Bilanzgewinnes (§ 13 Absatz 5),
die Entlastung des Vorstandes (§ 13 Absatz 5),
die Stiftungssatzung und deren Änderung (§ 14),
die Festsetzung allgemein gültiger Entgelte.