SStellV-VVG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 3 SStellV-VVGVerordnung über die Schlichtungsstelle für die Beilegung von Verbraucherstreitigkeiten bei Fernabsatzverträgen über Versicherungen § 2Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. § 2