Art 59 Abs. 2 GGGrundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Verträge, welche die politischen Beziehungen des Bundes regeln oder sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen, bedürfen der Zustimmung oder der…
Art 58 GGGrundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Anordnungen und Verfügungen des Bundespräsidenten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler oder durch den zuständigen…
Art 60 Abs. 4 GGGrundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Die Absätze 2 bis 4 des Artikels 46 finden auf den Bundespräsidenten entsprechende Anwendung.
§ 1 Abs. 3 BVerfGGO 2015Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts
Der Präsident nimmt die ihm nach den Gesetzen zustehenden Befugnisse wahr und führt die Beschlüsse des Plenums in dessen Auftrag aus. Er leitet die Verwaltung…
§ 7 Abs. 3 BTGO 2025Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Der Präsident schließt die Verträge, die für die Bundestagsverwaltung von erheblicher Bedeutung sind, im Benehmen mit den anderen Mitgliedern des Präsidiums ab.…