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Die Abgabe für den Stabilisierungsfonds [3] (§ 16 Abs. 1 des Gesetzes) wird von den Gemeinden zugleich mit der Grundsteuer erhoben.
Zur Abgeltung der Verwaltungskosten steht den Gemeinden 2 v.H. des Aufkommens aus der Abgabe zu.
Die Abgabe ist unter Einbehaltung des Verwaltungskostenanteils an den Stabilisierungsfonds [3] abzuführen.