§ 12 StFGVerwaltungskosten
Die Kosten für die Verwaltung des Fonds trägt der Bund.
§ 25 Abs. 5 StFGVoraussetzungen und Bedingungen für Stabilisierungsmaßnahmen; Verordnungsermächtigung
Die §§ 10a und 11 gelten entsprechend. Die Kosten für die Verwaltung des Wirtschaftsstabilisierungsfonds werden durch diesen getragen.
Anlage StFGWirtschaftsplan des Wirtschaftsstabilisierungsfonds Abschnitt 2 Teil 3: Abfederung der Folgen der Energiekrise
Veranschlagt sind die Einnahmen und Ausgaben des Bundes aus den Maßnahmen zur Abfederung der Folgen der Energiekrise im Zusammenhang mit dem russischen Krieg…
§ 7 AufhFGGesetz zur Errichtung eines Fonds "Aufbauhilfe"
Die Kosten für die Verwaltung des Fonds trägt der Bund.
§ 7 AufbhGGesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Aufbauhilfe“
Die Kosten für die Verwaltung des Fonds trägt der Bund.