Gesetze
Gesetz wird geladen …
Zugangsvoraussetzung für einen Masterstudiengang ist ein erster berufsqualifizierender Hochschulabschluss. Bei weiterbildenden Masterstudiengängen kann der berufsqualifizierende Hochschulabschluss durch eine Eignungsprüfung ersetzt werden. Weiterbildende Masterstudiengänge setzen qualifizierte berufspraktische Erfahrungen von nicht unter einem Jahr voraus; für einzelne Studierende sind in begründeten Ausnahmefällen Abweichungen möglich.
Als Zugangsvoraussetzung für künstlerische Masterstudiengänge ist die hierfür erforderliche besondere künstlerische Eignung nachzuweisen. Beim Zugang zu weiterbildenden künstlerischen Masterstudiengängen können auch berufspraktische Tätigkeiten, die während des Studiums abgeleistet werden, berücksichtigt werden, sofern Landesrecht dies ermöglicht. Das Erfordernis berufspraktischer Erfahrung gilt nicht an der Hochschule für Bildende Künste Saar für solche Studien, die einer Vertiefung freikünstlerischer Fähigkeiten dienen, sofern landesrechtliche Regelungen dies vorsehen.
Im Übrigen gilt für den Zugang zu Masterstudiengängen § 77 Absatz 6 des Saarländischen Hochschulgesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2024 (Amtsbl. I S. 555), in der jeweils geltenden Fassung.