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Das Versorgungswerk kann vom Ministerium für Finanzen und Bundesangelegenheiten und von der Steuerberaterkammer Saarland sowie dem Ministerium für Wirtschaft Auskünfte über die Betroffenen einholen, soweit die Auskünfte für die Feststellung der Mitgliedschaft sowie Art und Umfang der Beitragspflicht oder Versorgungsleistungen erforderlich sind.