§ 20 StBAPO
Fehlerberichtigung
(1)
Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten bei der Ermittlung oder der Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse können berichtigt werden.
(2)
Prüfungszeugnisse, die aufgrund eines Fehlers nach Absatz 1 unrichtig sind, sind zurückzugeben.