§ 19 StBAPO
E-Klausuren
(1)
Schriftliche Leistungsnachweise können ganz oder teilweise mittels elektronischer Geräte erbracht werden (E-Klausuren).
(2)
E-Klausuren können elektronisch bewertet werden.
(3)
(4)
Es ist sicherzustellen, dass die elektronischen Daten eindeutig identifiziert und zweifelsfrei der zu prüfenden Person zugeordnet werden können. Nach Abschluss der E-Klausur muss die Unveränderbarkeit und Sicherheit der Daten gewährleistet sein.