§ 44 Abs. 2 StBAPOBekanntgabe des Ergebnisses der Laufbahnprüfung
Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 8.
§ 74 Abs. 2 StBAPOBekanntgabe des Ergebnisses der Laufbahnprüfung
Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 8.
Anlage 16 StBAPO(zu § 66 Absatz 1) Mitteilung über das Ergebnis der Zwischenprüfung für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst
Der PrüfungsausschussbeiHerrn/FrauDienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Familienname
Anlage 8 StBAPO(zu § 44 Absatz 2, § 66 Absatz 2 und § 74 Absatz 2) Prüfungszeugnis für die Laufbahnprüfung des mittleren Steuerverwaltungsdienstes sowie für die Zwischenprüfung und Laufbahnprüfung des gehobenen Steuerverwaltungsdienstes
geboren am ____________________ hat die Laufbahnprüfung/Zwischenprüfung für den ____________________ Steuerverwaltungsdienst am ____________________ mit der…
§ 12 Abs. 4 StBAPOBewertung der Leistungen
Die Endnotenpunktzahlen bei der Zwischenprüfung und bei der Laufbahnprüfung werden folgendermaßen den Prüfungsgesamtnoten zugeordnet:…