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Für die Ausbildung der saarländischen Studenten und den Einsatz der saarländischen Lehrkräfte an der Fachhochschule für Finanzen gelten das Gesetz des Landes Rheinland-Pfalz über die Verwaltungsfachhochschulen (Verwaltungsfachhochschulgesetz -VFHG -) sowie die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung.
An den Sitzungen des Rates können auch Beauftragte des Ministers der Finanzen des Saarlandes mit beratender Stimme teilnehmen (§ 6 Abs. 1 Satz 2 VFHG). Ein Mitglied des Kuratoriums und dessen Stellvertreter werden im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen des Saarlandes benannt (§ 15 Abs. 2 Nr. 2 VFHG).