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Die Finanzverwaltung Rheinland-Pfalz stellt vorbehaltlich des Absatzes 2 das für den Unterricht an der Fachhochschule für Finanzen und an der Landesfinanzschule sowie das übrige für den Schulbetrieb erforderliche Personal.
Im gegenseitigen Einvernehmen werden auch Bedienstete der Finanzverwaltung des Saarlandes als Lehrkräfte eingesetzt; sie bleiben Bedienstete ihres Landes.