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Der Direktor der Fachhochschule für Finanzen und der Leiter der Landesfinanzschule führen die Dienstaufsicht über die Lehrkräfte sowie über die auszubildenden Beamten während der Fachstudien oder der fachtheoretischen Ausbildung. Der Direktor der Fachhochschule für Finanzen kann zugleich Leiter der Landesfinanzschule sein.
Der Minister der Finanzen des Landes Rheinland-Pfalz bestellt nach Maßgabe des § 7 Abs. 5 VFHG den Direktor der Fachhochschule für Finanzen.