§ 19 StBerG
Erlöschen der Anerkennung
(1)
Die Anerkennung erlischt durch
1.
Auflösung des Vereins;
2.
Verzicht auf die Anerkennung;
3.
Verlust der Rechtsfähigkeit.
(2)
Der Verzicht ist schriftlich gegenüber der Aufsichtsbehörde zu erklären.
Die Anerkennung erlischt durch
Auflösung des Vereins;
Verzicht auf die Anerkennung;
Verlust der Rechtsfähigkeit.
Der Verzicht ist schriftlich gegenüber der Aufsichtsbehörde zu erklären.