§ 76b StBerG
Aus dem Berufsregister sind zu löschen
Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, wenn
die Bestellung erloschen, vollziehbar zurückgenommen oder widerrufen ist oder
die berufliche Niederlassung aus dem Registerbezirk verlegt wird;
anerkannte Berufsausübungsgesellschaften, wenn
die Anerkennung erloschen, vollziehbar zurückgenommen oder widerrufen ist oder
der Sitz aus dem Registerbezirk verlegt wird;
nicht anerkannte Berufsausübungsgesellschaften, wenn
sie aufgelöst sind,
der nach § 50 Absatz 3 Satz 1 erforderliche Unternehmensgegenstand nicht mehr besteht oder
der Sitz aus dem Registerbezirk verlegt wird;
weitere Beratungsstellen, wenn die Beratungsstelle aufgelöst ist.
Die Eintragung über die Befugnis zum Führen der Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle“ ist zu löschen, wenn bei einer Berufsausübungsgesellschaft die in § 44 Absatz 3 bezeichneten Voraussetzungen weggefallen sind. Die Eintragung von Bezeichnungen nach der Fachberaterordnung ist zu löschen, wenn die Bezeichnung nicht mehr geführt werden darf.