§ 26e StFG
Berichtspflichten; Parlamentarische Kontrolle
(1)
Die Bundesregierung berichtet dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages ab dem 1. Januar 2023 mindestens halbjährlich über die Verwendung der bis dahin verausgabten Mittel des Wirtschaftsstabilisierungsfonds nach Abschnitt 2 Teil 3 dieses Gesetzes.
(2)
§ 10a gilt entsprechend.