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Wer unbefugt sich oder einem anderen unter Anwendung von technischen Mitteln nicht für ihn bestimmte Daten (§ 202a Abs. 2) aus einer nichtöffentlichen Datenübermittlung oder aus der elektromagnetischen Abstrahlung einer Datenverarbeitungsanlage verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass das vorsätzliche und unbefugte, mit technischen Hilfsmitteln bewirkte…
Wer unbefugt personenbezogene Daten, die nicht offenkundig sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
„Abfangen von Daten“ das mit technischen Hilfsmitteln bewirkte Abfangen nichtöffentlicher digitaler Datenübermittlungen an ein Informationssystem, aus einem…
„Abfangen von Daten“ das mit technischen Hilfsmitteln bewirkte Abfangen nichtöffentlicher digitaler Datenübermittlungen an ein Informationssystem, aus einem…
Wer unbefugt von diesem Gesetz geschützte personenbezogene Daten, die nicht offenkundig sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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