Gesetze
Gesetz wird geladen …
Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.
aus dem Zweiundzwanzigsten Abschnitt (Betrug und Untreue): §§ 263, 263a, 265, 265a, 266, 266b
Die Mitgliedstaaten können die erforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass Handlungen, bei denen eine Person, die für ein Unternehmen im privaten…
aus dem Zweiundzwanzigsten Abschnitt: Betrug, Computerbetrug, Versicherungsmissbrauch, Erschleichen von Leistungen, Untreue, Missbrauch von Scheck- und…
§ 263 Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend.
Die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.