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Ist die Umzugskostenvergütung zugesagt worden (§ 2 des Saarländischen Umzugskostengesetzes), so wird Trennungsgeld nur gewährt, Der Beamte ist verpflichtet, sich fortgesetzt um eine Wohnung am Dienstort zu bemühen. Bei unverheirateten oder nicht in eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden Beamten ohne Hausstand (§ 7 Abs. 3 des Saarländischen Umzugskostengesetzes) gilt als Wohnung auch ein möbliertes Zimmer oder eine bereitgestellte Gemeinschaftsunterkunft. Der Beamte hat jede gebotene Gelegenheit zum Erlangen einer Wohnung auszunutzen. Der Umzug darf nicht durch unangemessene Ansprüche an die Wohnung oder aus anderen nicht zwingenden Gründen verzögert werden.
wenn der Beamte seit dem Tag des Wirksamwerdens der Zusage der Umzugskostenvergütung oder, falls für ihn günstiger, der dienstlichen Maßnahme nach § 1 Abs. 1 und 2, umzugswillig ist und
wenn und solange der Beamte wegen Wohnungsmangels am neuen Dienstort an einem Umzug verhindert ist.
Liegt Wohnungsmangel nicht vor und ist der umzugswillige Beamte aus zwingenden persönlichen Gründen vorübergehend an einem Umzug gehindert, so kann Trennungsgeld bis zum Wegfall des Hinderungsgrundes, längstens bis zu einem Jahr, gerechnet vom Tag des Wirksamwerdens der Zusage der Umzugskostenvergütung, weiter gewährt werden. Zwingende persönliche Gründe können nur anerkannt werden, wenn sie in der Person des Beamten oder der mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen (§ 4 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Saarländischen Umzugskostengesetzes) liegen.
Besondere Ausnahmefälle im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 4 des Saarländischen Umzugskostengesetzes, in denen Trennungsgeld für die Dauer eines weiteren Jahres bewilligt werden kann, sind anzunehmen, wenn zwingende persönliche Gründe nach Absatz 2 vorliegen oder wenn der Beamte eine angemessene Wohnung wegen der Zahl der mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen innerhalb eines Jahres nachweislich nicht erlangen kann.
Trennungsgeld aus Anlass der Räumung einer Dienstwohnung (§ 1 Abs. 1 Nr. 3) wird vom Tag nach Beendigung des Umzugs oder des Unterstellens des Umzugsgutes an gewährt.
Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von Trennungsgeld nach den Absätzen 1 und 2 nicht vor, so darf Trennungsgeld auch dann nicht gewährt werden, wenn die Zusage der Umzugskostenvergütung widerrufen wird. Entsprechendes gilt, wenn die Zahlung von Trennungsgeld wegen Wegfalls der Voraussetzungen eingestellt worden ist.