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Trennungsgeld nach dieser Verordnung erhält ein Beamter, der
aus dienstlichen Gründen (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 des Saarländischen Umzugskostengesetzes) zu einer Dienststelle außerhalb seines bisherigen Dienstorts und seines Wohnorts versetzt ist. Der Versetzung aus dienstlichen Gründen stehen gleich
die Verlegung der Beschäftigungsbehörde des Beamten an einen anderen Ort als den bisherigen Dienstort und den Wohnort (§ 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 des Saarländischen Umzugskostengesetzes),
die nicht nur vorübergehende Zuteilung des Beamten aus dienstlichen Gründen zu einem Teil der Beschäftigungsbehörde, der an einem anderen Ort als dem bisherigen Dienstort und dem Wohnort untergebracht ist,
zu einer Dienststelle außerhalb seines bisherigen Dienstorts und seines Wohnorts abgeordnet ist oder dessen Abordnung aufgehoben ist, wenn er mit Zusage der Umzugskostenvergütung umgezogen war (§ 2 Abs. 3 Nr. 2 des Saarländischen Umzugskostengesetzes); Entsprechendes gilt bei einer vorübergehenden dienstlichen Tätigkeit
Trennungsgeld nach dieser Verordnung wird weiter gewährt, wenn ein Trennungsgeldempfänger zu einer anderen Dienststelle am Dienstort versetzt oder abgeordnet wird.
Zum inländischen Dienstort gehört auch sein inländisches Einzugsgebiet (§ 2 Abs. 6 des Saarländischen Umzugskostengesetzes). Das gilt nicht bei Abordnungen sowie bei vorübergehenden dienstlichen Tätigkeiten nach Absatz 1 Nr. 2 ohne Zusage der Umzugskostenvergütung und beim Unterstellen des Umzugsguts im Fall des Absatzes 1 Nr. 3.
Der Beamte ist verpflichtet, alle Änderungen, die für die Gewährung des Trennungsgeldes von Bedeutung sein können, unverzüglich anzuzeigen.