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Die gemeinsame finanzielle Förderung umfasst grundsätzlich alle Betriebs- und Investitionsmittel für das Institut sowie Mittel für Untersuchungsaufträge an Dritte. Die nicht durch eigene Einnahmen des Vereins oder durch Leistungen Dritter gedeckten Ausgaben werden ab 1. Januar 1993 von Hessen, Rheinland-Pfalz, dem Saarland und Thüringen durch Zuwendungen finanziert. Hessen trägt dabei 40,5 vom Hundert, Rheinland-Pfalz 26 vom Hundert, Thüringen 26 vom Hundert und das Saarland 7,5 vom Hundert des Zuwendungsbedarfs.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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