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Hessen, Rheinland-Pfalz, das Saarland und Thüringen können aus forschungspolitischen oder finanziellen Gründen Sondervorhaben eines oder mehrerer Vertragsteile vorsehen, die, wenn Vorstand und Beirat des Vereins zustimmen und keiner der Vertragsteile Einwendungen erhebt, vom Institut durchgeführt und betreut werden können und von den Vertragsteilen abweichend von Artikel 2 oder von einem Vertragsteil allein finanziert werden. Die Finanzierung der Folgekosten bestimmt sich nach der Finanzierung des Sondervorhabens.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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