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Von der verbleibenden Finanzausgleichsmasse werden verwendet für Zweiter Unterabschnitt Schlüsselzuweisungen an die Gemeinden
Sonderschlüsselzuweisungen an die Gemeinden (Sonderschlüsselmasse Gemeinden) - § 7a -7,83 vom Hundert,
Schlüsselzuweisungen an die Gemeinden (Schlüsselmasse Gemeinden) - §§ 8 bis 13 -59,88 vom Hundert,
Schlüsselzuweisungen an die Gemeindeverbände (Schlüsselmasse Gemeindeverbände) - § 1418,61 vom Hundert,
Kommunalisierungszuweisungen an die Gemeindeverbände - § 16 Abs. 4 - 5.00 vom Hundert,
Investitionsstock - § 152,56 vom Hundert,
Ausgleichsstock - § 166,12 vom Hundert.