StPO — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 327 StPOUmfang der UrteilsprüfungStrafprozeßordnung · Drittes Buch, Dritter Abschnitt § 326§ 328 Der Prüfung des Gerichts unterliegt das Urteil nur, soweit es angefochten ist.