BVerfG, 2 BvR 1910/21Nichtannahmebeschluss v. 2022-02-03 · § 33 StPO
Nichtannahmebeschluss: §§ 33, 33a StPO gebieten auch vor belastender Auslagenentscheidung eine Anhörung des Betroffenen - hier: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels Fristwahrung sowie wegen unzureichender Substantiierung
BVerfG, 2 BvR 2611/18Nichtannahmebeschluss v. 2021-12-21 · § 33 Abs 4 StPO
Nichtannahmebeschluss: Verfassungsbeschwerde gegen Maßnahmen im Ermittlungsverfahren wegen Subsidiarität sowie mangels Rechtswegerschöpfung unzulässig
BVerfG, 2 BvR 745/18Nichtannahmebeschluss v. 2018-09-18 · § 33 Abs 3 StPO
Nichtannahmebeschluss: Zur Gewährleistung von Waffengleichheit im Haftprüfungsverfahren gem Art 5 Abs 4 MRK sowie im Anhörungsrügeverfahren nach § 33a StPO - Verletzung der Vorgaben des Art 103 Abs 1 GG durch Beschwerdeentscheidung im Haftfortdauerverfahren ohne vorherige Kenntnisgabe der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft an Inhaftierten - zudem fehlende fachgerichtliche Berücksichtigung einschlägiger Rspr des EGMR (07.09.2017, 8844/12, Rs. Stollenwerk ./. Deutschland) - jedoch kein Beruhen der angegriffenen Entscheidungen auf Gehörsverstoß
BVerfG, 2 BvR 857/14Nichtannahmebeschluss v. 2016-07-15 · § 33 Abs 4 S 1 StPO
Nichtannahmebeschluss: Zum Anspruch auf nachträgliches rechtliches Gehör im strafprozessualen Beschwerdeverfahren bzgl Eingriffsmaßnahmen, die ohne Anhörung des Betroffenen angeordnet worden waren (§ 33 Abs 4 S 1 StPO) - Beschuldigter muss auch im Anwendungsbereich des § 33 Abs 3 StPO im Beschwerdeverfahren Möglichkeit zur Stellungnahme zu Erklärungen der Staatsanwaltschaft gem § 33 Abs 2 StPO erhalten - hier: Heilung der Gehörsverletzung im Anhörungsrügeverfahren nach § 33a StPO