StPO — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 84 StPOSachverständigenvergütungStrafprozeßordnung · Erstes Buch, Siebter Abschnitt § 83§ 85 Der Sachverständige erhält eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.