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Liegt der Verdacht einer Vergiftung vor, so ist die Untersuchung der in der Leiche oder sonst gefundenen verdächtigen Stoffe durch einen Chemiker oder durch eine für solche Untersuchungen bestehende Fachbehörde vorzunehmen.
Es kann angeordnet werden, daß diese Untersuchung unter Mitwirkung oder Leitung eines Arztes stattzufinden hat.
Die §§ 87 bis 91 und § 159 Absatz 2 der Strafprozessordnung über die Leichenschau, Leichenöffnung, Ausgrabung der Leiche, Identifizierung des Verstorbenen vor…
Jede menschliche Leiche ist zur Feststellung des Todes, des Todeszeitpunkts, der Todesart und der Todesursache von einem Arzt zu untersuchen (Leichenschau).
1Ergeben sich Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod, ist die Todesart ungeklärt oder handelt es sich um die Leiche einer/eines Unbekannten, so hat die…
Menschliche Leichen sind zur Feststellung des Todes, des Todeszeitpunkts/des Todeszeitraums, der Todesart und der Todesursache von einer Ärztin/einem Arzt zu…
Den Ärzten des Gesundheitsamtes und dessen ärztlichen Beauftragten ist vom Gewahrsamsinhaber die Untersuchung der in Absatz 1 genannten Verstorbenen zu…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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