§ 14 BestattG
Menschliche Leichen sind zur Feststellung des Todes, des Todeszeitpunkts/des Todeszeitraums, der Todesart und der Todesursache von einer Ärztin/einem Arzt zu untersuchen (Leichenschau).
1Jede/Jeder niedergelassene Ärztin/Arzt ist verpflichtet, die Leichenschau auf Verlangen der Verpflichteten nach § 13 unverzüglich vorzunehmen. 2Gleiches gilt für Ärztinnen/Ärzte von Krankenhäusern und sonstigen Anstalten für Sterbefälle in der Anstalt.
1Im Rettungsdienst eingesetzte Notärztinnen/Notärzte sowie Ärztinnen und Ärzte im ärztlichen Bereitschaftsdienst sind nicht zur Leichenschau verpflichtet. 2Sie haben jedoch den Tod festzustellen und einen vorläufigen Totenschein auszustellen. 3Auf Veranlassung der Verpflichteten nach § 13 Absatz 1 hat danach noch eine Leichenschau durch eine Ärztin/einen Arzt zu erfolgen, welche/-r eine Todesbescheinigung ausstellt.
1Bei Anhaltspunkten für einen nicht natürlichen Tod hat die Ärztin/der Arzt unverzüglich die Polizei zu benachrichtigen. 2Diese Pflicht zur Benachrichtigung der Polizei kann von den Notärztinnen/Notärzten sowie den Ärztinnen und Ärzten im ärztlichen Bereitschaftsdienst auch durch eine Meldung an die Rettungsleitstelle erfüllt werden, sofern von dort eine unverzügliche Weitermeldung erfolgt und die Erreichbarkeit der Notärztin/des Notarztes oder der Ärztin/des Arztes im ärztlichen Bereitschaftsdienst für Nachfragen gewährleistet ist.
Die Leichenschau kann verweigert werden, wenn durch die Durchführung der Leichenschau die Ärztin/der Arzt sich selbst oder einen der in § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.
Die eine Leichenschau durchführenden Ärztinnen/Ärzte sollen regelmäßig an durch die Ärztekammer des Saarlandes sicherzustellenden qualifizierten Fortbildungen teilnehmen.