§ 15 BestattG
1Die Ärztin/Der Arzt hat die Leichenschau unverzüglich und sorgfältig vorzunehmen. 2Sie/Er muss sich durch gründliche Untersuchung der entkleideten Leiche Gewissheit über den Eintritt des Todes verschaffen sowie Todeszeitpunkt/Todeszeitraum, Todesursache und Todesart möglichst genau feststellen. 3Das Ausmaß der Untersuchung der Leiche richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.
1Sie/Er hat eine Todesbescheinigung nach § 16 Absatz 1 auszustellen und unverzüglich an den Bestattungspflichtigen nach § 23 Absatz 1 auszuhändigen. 2Auf § 21 Absatz 3 wird verwiesen.
1Ergeben sich Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod, ist die Todesart ungeklärt oder handelt es sich um die Leiche einer/eines Unbekannten, so hat die Ärztin/der Arzt sofort eine Polizeidienststelle zu verständigen. 2Für im Rettungsdienst eingesetzte Notärztinnen und Notärzte sowie Ärztinnen und Ärzte im ärztlichen Bereitschaftsdienst gilt § 14 Absatz 4 Satz 2. 3Die Ärztin/Der Arzt hat, soweit ihr/ihm das möglich ist, dafür zu sorgen, dass an der Leiche und deren Umgebung bis zum Eintreffen der Polizei keine Veränderungen vorgenommen werden. 4In diesen Fällen wird die Todesbescheinigung, mit Ausnahme von Blatt 3, den Ermittlungsbehörden zur Verfügung gestellt und darf erst an die Bestattungspflichtigen ausgehändigt werden, wenn die Staatsanwaltschaft oder die Amtsrichterin/der Amtsrichter die Bestattung schriftlich genehmigt hat.
Ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass die/der Verstorbene an einer meldepflichtigen oder einer ähnlich gefährlichen Krankheit gelitten hat, die durch den Umgang mit der Leiche weiterverbreitet werden kann, so hat die Ärztin/der Arzt dafür zu sorgen, dass die Leiche entsprechend gekennzeichnet wird.
1Die/Der zur Leichenschau zugezogene Ärztin/Arzt ist berechtigt, zu diesem Zweck jederzeit den Ort zu betreten, an dem die Leiche sich befindet, und dort die Leichenschau vorzunehmen. 2Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. 3Wird das Betreten des Ortes verwehrt oder wird die Ärztin/der Arzt an der Vornahme der Leichenschau gehindert oder dabei behindert, so hat sie/er die Ortspolizeibehörde zu verständigen, sofern nicht unmittelbar die Hilfe einer Polizeidienststelle in Anspruch genommen wird.
Verwandten der/des Verstorbenen in gerader Linie und der Seitenlinie bis zum ersten Grad ist die Leichenschau untersagt.