§ 47 BestattG
1Die rechtsmedizinische Sektion erfolgt bei Todesfällen, die sich unter unklaren Bedingungen ereignet haben. 2Sie dient der Beweissicherung und Rekonstruktion eines Todesfalles, bei welchem der Verdacht besteht, dass dieser durch eine äußere Schadensursache sowie eine dadurch begründete Todesursache bedingt ist, und damit von einem nicht natürlichen Tod bzw. einer ungeklärten Todesart ausgegangen werden muss.
Die §§ 87 bis 91 und § 159 Absatz 2 der Strafprozessordnung über die Leichenschau, Leichenöffnung, Ausgrabung der Leiche, Identifizierung des Verstorbenen vor Leichenöffnung, den Umfang der Leichenöffnung, die Öffnung der Leiche eines Neugeborenen, Untersuchung der Leiche bei Verdacht einer Vergiftung sowie über das Genehmigungserfordernis zur Bestattung bei Vorliegen eines nicht natürlichen Todes finden entsprechende Anwendung. Sechster Abschnitt Ordnungswidrigkeiten und Verordnungsermächtigung