StrabBlPV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 11 StrabBlPVPrüfungsgegenstandVerordnung über die Prüfung zum Betriebsleiter von Straßenbahnunternehmen · Dritter Abschnitt § 10§ 12 In der Prüfung hat der Kandidat seine fachliche Befähigung zum Betriebsleiter nachzuweisen.