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Die Strafsachen nach dem Betäubungsmittelgesetz in seiner jeweils geltenden Fassung, derzeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109), nach dem Konsumcannabisgesetz vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109) sowie nach dem Medizinal-Cannabisgesetz vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109) werden für die Bezirke aller Amtsgerichte des Saarlandes dem Amtsgericht Saarbrücken zugewiesen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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