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Strafsachen nach § 74c Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes (Wirtschaftsstrafsachen) werden, soweit das Amtsgericht sachlich zuständig ist, für die Bezirke sämtlicher Amtsgerichte des Saarlandes dem Amtsgericht Saarbrücken zugewiesen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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