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Für die Bezirke sämtlicher Amtsgerichte des Saarlandes werden dem Amtsgericht Saarbrücken zugewiesen. § 115a der Strafprozessordnung bleibt unberührt. Die Regelungen der Verordnung über den Bereitschaftsdienst bei den Amtsgerichten des Saarlandes vom 31. Oktober 2004 (Amtsbl. S. 2286), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. 2017 I S. 79), in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
die Entscheidungen über den Erlass eines Untersuchungshaftbefehls (§§ 112 ff. der Strafprozessordnung) vor Erhebung der öffentlichen Klage (§ 125 Absatz 1 der Strafprozessordnung),
die Entscheidungen über den Erlass eines Hauptverhandlungshaftbefehls (§ 127b Absatz 2 der Strafprozessordnung) und
die im Zusammenhang mit dem Erlass oder der Verkündung des Haftbefehls zu treffenden Entscheidungen nach den §§ 116, 116a der Strafprozessordnung und Maßnahmen nach § 119 Absatz 2 der Strafprozessordnung
Die weiteren Entscheidungen und Maßnahmen des Richters beim Amtsgericht im vorbereitenden Verfahren, die sich auf die Untersuchungshaft beziehen, werden für die Bezirke sämtlicher Amtsgerichte des Saarlandes wie folgt zugewiesen:
für erwachsene männliche Beschuldigte dem Amtsgericht Saarbrücken,
für jugendliche und heranwachsende männliche Beschuldigte - unbeschadet der Regelung des § 72 Absatz 6 des Jugendgerichtsgesetzes - dem Amtsgericht Ottweiler,
für jugendliche und heranwachsende weibliche Beschuldigte - unbeschadet der Regelung des § 72 Absatz 6 des Jugendgerichtsgesetzes - sowie für erwachsene weibliche Beschuldigte dem Amtsgericht St. Ingbert.
Den in Absatz 2 bezeichneten Gerichten werden auch die zur Zuständigkeit des Strafrichters gehörenden Strafsachen zugewiesen, wenn
sich der Beschuldigte oder einer der Beschuldigten bei der Erhebung der öffentlichen Klage oder dem Antrag auf Erlass eines Strafbefehls in Untersuchungshaft befindet oder
der Staatsanwalt gleichzeitig mit der Erhebung der öffentlichen Klage oder dem Antrag auf Erlass eines Strafbefehls den Antrag auf Erlass eines Untersuchungshaftbefehls stellt.
Würde die Anwendung von Absatz 3 einerseits und die Anwendung der §§ 4a bis 5 und 7 dieser Verordnung andererseits zur Zuständigkeit verschiedener Gerichte führen, ist das Amtsgericht Saarbrücken zuständig.
Besteht zwischen mehreren Strafsachen nach Absatz 3 einerseits und den §§ 4a bis 5 und 7 dieser Verordnung ein Zusammenhang im Sinne des § 3 der Strafprozessordnung und würde die Anwendung dieser Vorschriften zur Zuständigkeit verschiedener Gerichte für einzelne dieser Strafsachen führen, gilt § 13 der Strafprozessordnung entsprechend.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben 3.
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