§ 3 StrBetrManBAProFV
Inhalt und Prüfungsteile
Die Prüfung umfasst folgende Prüfungsteile:
1.
„Grundlegende Qualifikationen“ nach § 4 Absatz 1 und
2.
„Handlungsspezifische Qualifikationen“ nach § 4 Absatz 2.
Die Prüfung umfasst folgende Prüfungsteile:
„Grundlegende Qualifikationen“ nach § 4 Absatz 1 und
„Handlungsspezifische Qualifikationen“ nach § 4 Absatz 2.