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Die Prüfung im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ nach § 3 Nummer 1 Bachelor-Professional-in-Straßenbetriebsmanagement-Fortbildungsverordnung besteht aus einer schriftlichen Prüfung nach § 13 Bachelor-Professional-in-Straßenbetriebsmanagement-Fortbildungsverordnung.
Die Prüfung im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ nach § 3 Nummer 2 Bachelor-Professional-in-Straßenbetriebsmanagement-Fortbildungsverordnung gliedert sich in
eine schriftliche Prüfung nach § 14 Bachelor-Professional-in-Straßenbetriebsmanagement-Fortbildungsverordnung und
Die Prüfung beginnt mit der ersten Prüfungsleistung der schriftlichen Prüfung nach Absatz 1. Die weiteren Prüfungsleistungen müssen innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag des Zugangs der Mitteilung über das Erreichen von mindestens 50 Punkten in der schriftlichen Prüfung nach Absatz 1 erbracht werden. Bei Überschreiten der Frist gelten die erbrachten Prüfungsleistungen als mit null Punkten bewertet.
Absatz 3 Satz 3 ist nicht anzuwenden, wenn die Nichteinhaltung der Frist durch die nach dem Berufsbildungsgesetz zuständige Stelle zu vertreten ist.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Straßenbahnbetrieb.
Für den Prüfungsbereich Straßeninstandhaltung:
Die mündliche Prüfung wird durchgeführt, wenn hierdurch in einem oder mehreren Prüfungsbereichen die Punktzahl so verbessert werden kann, dass die…
Die Prüfung im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ nach § 3 Nummer 2 gliedert sich in
Die Gliederung der Prüfung richtet sich nach § 6 und § 7 der Büromanagementkaufleute-Ausbildungsverordnung in Verbindung mit §§ 2 bis 4 der Verordnung über die…
Die Prüfung ist nach den §§ 4 bis 6 durchzuführen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.