Gesetze
Gesetz wird geladen …
Für die Durchführung von Prüfungen im Bereich der beruflichen Fortbildung „Bachelor Professional in Straßenbetriebsmanagement – StrBetrManBAProFV“ errichtet die zuständige Stelle Prüfungsausschüsse (§ 56 Absatz 1 Satz 1 Berufsbildungsgesetz).
Prüfungsausschüsse nach § 42 Absatz 2 Berufsbildungsgesetz nehmen die Prüfungsleistungen ab.
Bei Bedarf können mehrere Prüfungsausschüsse errichtet werden. Dies gilt insbesondere bei einer großen Anzahl von Prüfungsbewerbern oder Prüfungsbewerberinnen, einem großen Einzugsgebiet der zuständigen Stelle oder bei besonderen Anforderungen an die Prüfung.
Werden mehrere Prüfungsausschüsse gebildet, so haben sich diese im Hinblick auf einheitliche Prüfungen abzustimmen. Hierzu haben sie einen koordinierenden Prüfungsausschuss - im Folgenden „Koordinierungsausschuss“ genannt - zu bilden, der Inhalt und Ablauf der Prüfungen festlegt sowie ausschussübergreifende Entscheidungen trifft.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Bei Bedarf können mehrere Prüfungsausschüsse errichtet werden. Dies gilt insbesondere bei einer großen Anzahl von Prüfungsbewerbern oder Prüfungsbewerberinnen,…
Mehrere zuständige Stellen können nach § 39 Absatz 1 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes bei einer von ihnen gemeinsame Prüfungsausschüsse errichten.
Bei Bedarf können mehrere Prüfungsausschüsse errichtet werden. Dies gilt insbesondere bei einer großen Anzahl von Prüfungsbewerbern und Prüfungsbewerberinnen…
Für die Abnahme der Prüfungen errichtet die zuständige Stelle einen Prüfungsausschuss oder mehrere Prüfungsausschüsse.
Für die Abnahme der Prüfungen errichtet die zuständige Stelle nach Bedarf einen oder mehrere Prüfungsausschüsse.
Für die Abnahme der Prüfung errichtet die zuständige Stelle nach Bedarf einen oder mehrere Prüfungsausschüsse für die in § 1 Abs. 2 AO-SozV bezeichneten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.