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Zum Schutz der Eisenbahnen vor nachteiligen Einwirkungen der Natur (z.B. Schneeverwehungen, Steinschlag) haben die Eigentümer/Eigentümerinnen und Besitzer/Besitzerinnen von Grundstücken in der Nähe von Eisenbahnen vorübergehend die jeweils erforderlichen Schutzeinrichtungen zu dulden.
Anpflanzungen, Zäune, Stapel, Haufen und mit dem Grundstück nicht fest verbundene andere Einrichtungen dürfen nicht angelegt werden, wenn sie die Verkehrssicherheit durch Sichtbehinderung oder in anderer Weise beeinträchtigen. Soweit sie bereits vorhanden sind, haben die Eigentümer/Eigentümerinnen und Besitzer/Besitzerinnen ihre Beseitigung zu dulden.
Das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit hat den betroffenen Eigentümern/Eigentümerinnen und Besitzern/Besitzerinnen die beabsichtigte Durchführung der Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 zwei Wochen zuvor schriftlich oder elektronisch anzuzeigen, wenn nicht Gefahr im Verzug ist. Die Durchführung obliegt dem Eisenbahnunternehmen. Sind solche Maßnahmen in Sichtdreiecken an Kreuzungen mit Straßen erforderlich, für die das Eisenbahnkreuzungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1971 (BGBl. I S. 337), zuletzt geändert durch Artikel 236 der Verordnung vom 29. September 2001 (BGBl. I S. 2785), in der jeweils geltenden Fassung gilt, werden die Maßnahmen von der zuständigen Straßenbaubehörde angezeigt und durchgeführt. Die Eigentümer/Eigentümerinnen und Besitzer/Besitzerinnen der Grundstücke können die erforderlichen Maßnahmen im Benehmen mit den zuständigen Behörden auch selbst durchführen.
Das Eisenbahnunternehmen hat den Eigentümern/Eigentümerinnen oder Besitzern/Besitzerinnen die durch Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 verursachten Aufwendungen und Schäden in Geld zu ersetzen, soweit hierzu nicht ein anderer verpflichtet ist. Im Fall des Absatzes 3 Satz 3 trifft die Ersatzpflicht denjenigen/diejenige, der/die die Sichtdreiecke zu unterhalten hat.