StrG SL — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 50 StrG SLStraßenbaulast für GemeindestraßenGesetz Nr. 808 - Saarländisches Straßengesetz Vom 17. Dezember 1964 in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1977 § 49§ 51 Leichte SpracheEinfache Sprache BarrierefreiDie Gemeinden sind Träger der Straßenbaulast für die Gemeindestraßen innerhalb ihres Gemeindegebiets.