StrKrVerkLeistV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 12 StrKrVerkLeistVInkrafttretenVerordnung über Verkehrsleistungen der Eisenbahnen für die Streitkräfte § 11Schlußformel Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. § 11Schlußformel