§ 97 Abs. 5 StrlSchGGemeinsame Vorschriften für die Notfallpläne
Bis zum Erlass von Notfallplänen des Bundes oder von Rechtsverordnungen nach den §§ 93 bis 95 gelten entsprechende Festlegungen und Darstellungen in den in…
§ 99 Abs. 3 StrlSchGBesondere Notfallpläne des Bundes
Die besonderen Notfallpläne umfassen insbesondere die in Anlage 6 genannten Elemente. § 98 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 98 Abs. 1 StrlSchGAllgemeiner Notfallplan des Bundes
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit bewertet mögliche Notfallexpositionssituationen. Auf seinen Vorschlag erlässt die…
§ 92 Abs. 1 Nr. 1 StrlSchGNotfallschutzgrundsätze
bei dem Erlass, der Überprüfung und der Änderung von Notfallplänen und von Rechtsverordnungen nach diesem Kapitel und nach § 117,
§ 105 Abs. 1 StrlSchGInformation der Bevölkerung über die Schutzmaßnahmen und Empfehlungen für das Verhalten bei möglichen Notfällen
Die zuständigen Stellen des Bundes veröffentlichen die Notfallpläne des Bundes nach Maßgabe des § 10 des Umweltinformationsgesetzes.