§ 99 Abs. 3 StrlSchGBesondere Notfallpläne des Bundes
Die besonderen Notfallpläne umfassen insbesondere die in Anlage 6 genannten Elemente. § 98 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 97 Abs. 5 StrlSchGGemeinsame Vorschriften für die Notfallpläne
Bis zum Erlass von Notfallplänen des Bundes oder von Rechtsverordnungen nach den §§ 93 bis 95 gelten entsprechende Festlegungen und Darstellungen in den in…
§ 98 Abs. 3 StrlSchGAllgemeiner Notfallplan des Bundes
Der allgemeine Notfallplan des Bundes umfasst insbesondere Der allgemeine Notfallplan des Bundes kann auch Hinweise auf die Notfallpläne der Länder, von…
§ 101 Abs. 2 StrlSchGExterne Notfallpläne für ortsfeste Anlagen oder Einrichtungen mit besonderem Gefahrenpotential
Die externen Notfallpläne ergänzen und konkretisieren die in den allgemeinen und besonderen Notfallplänen des Bundes und der Länder enthaltenen Planungen. Sie…
§ 105 Abs. 1 StrlSchGInformation der Bevölkerung über die Schutzmaßnahmen und Empfehlungen für das Verhalten bei möglichen Notfällen
Die zuständigen Stellen des Bundes veröffentlichen die Notfallpläne des Bundes nach Maßgabe des § 10 des Umweltinformationsgesetzes.