StrRehaG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 20 StrRehaGKostenregelungGesetz über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet · Abschnitt 3 § 19§ 21 Der Bund trägt 65 vom Hundert der Ausgaben, die den Ländern durch Leistungen nach diesem Gesetz entstehen.